Wann hat illegaler Download „gewerbliches Ausmaß“?
Wer Musik in Tauschbörsen zur Verfügung stellt, macht sich bekanntlich strafbar, und tatsächlich verfolgt die Musikindustrie solche Download-Sünder rigoros. Dazu muss sie allerdings erst mal deren Identität ermitteln, und die kennt nur der Telekommunikationsanbieter. Der wird per Gericht zur Preisgabe der Identität vergattert, wenn es sich um Download-Angebote „in gewerblichem Ausmaß“ handelt, sagt das Urheberrecht.…
Wer Musik in Tauschbörsen zur Verfügung stellt, macht sich bekanntlich strafbar, und tatsächlich verfolgt die Musikindustrie solche Download-Sünder rigoros. Dazu muss sie allerdings erst mal deren Identität ermitteln, und die kennt nur der Telekommunikationsanbieter. Der wird per Gericht zur Preisgabe der Identität vergattert, wenn es sich um Download-Angebote „in gewerblichem Ausmaß“ handelt, sagt das Urheberrecht. Doch wo fängt „gewerbliches Ausmaß“ an? Dazu hat das Oberlandesgericht Köln jetzt ein interessantes Urteil gefällt: Der Auskunftsanspruch sei nur so lange zu gewähren, bis die wirtschaftliche Verwertung des betreffenden Werks im Wesentlichen abgeschlossen ist. Dies sei bei Werken der Unterhaltungsmusik regelmäßig sechs Monate nach Veröffentlichung der Fall. Ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase über diese Frist hinaus könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Ergo: Wer aktuelle Hits zum Download bereit stellt, muss sich warm anziehen.