Bundesgerichtshof nimmt Filesharer aufs Korn

 Mit einer ziemlich spitzfindigen Auslegung des Urheberrechts hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Internet-Zugangsanbieter wie die Telekom stets die Identität des Nutzers einer dynamisch zugewiesenen IP-Adresse herausgeben müssen, wenn er offensichtlich illegal Musiktitel in Tauschbörsen angeboten hat. Die Vorinstanzen hatten entschieden, dies sei nur bei Filesharing „in gewerblichem Ausmaß“ geboten. Es geht dabei um den Paragraphen 101 des Urheberrechts, in dem es unter anderem heißt: „In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung … besteht der (Auskunfts-) Anspruch … gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß … für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte.“ Diese Person wäre also hier die Telekom, und das „gewerbliche Ausmaß“ beziehe sich nicht auf den Filesharer, sondern auf die Telekom – die ja zweifellos in gewerblichem Ausmaß IP-Dienstleistungen erbringt. Das Gericht argumentiert aber nicht nur mit dem Wortlaut, sondern auch mit dem Ziel des Gesetzes, „Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen.“ Filesharer müssen also mehr denn je damit rechnen, dass ihre Identität enttarnt wird und sie kräftig zur Kasse gebeten werden.

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