Keine Zweit-GEZ für PC
Nach einer langen Serie von Klagen in Vorinstanzen mit unterschiedlichem Ausgang hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun ein Machtwort in Sachen Rundfunkgebühr für beruflich genutzte PCs gesprochen. Seit Anfang 2007 gelten internetfähige PCs als „neuartige Rundfunkgeräte“, für die GEZ-Gebühren in Höhe der Radiogebühr zu zahlen sind. Wird der PC aber ausschließlich privat genutzt und zahlt…

Nach einer langen Serie von Klagen in Vorinstanzen mit unterschiedlichem Ausgang hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun ein Machtwort in Sachen Rundfunkgebühr für beruflich genutzte PCs gesprochen. Seit Anfang 2007 gelten internetfähige PCs als „neuartige Rundfunkgeräte“, für die GEZ-Gebühren in Höhe der Radiogebühr zu zahlen sind. Wird der PC aber ausschließlich privat genutzt und zahlt der Besitzer bereits für Radio oder Fernsehen seine GEZ-Gebühr, dann ist der Rechner, wie alle anderen Empfangsgeräte im Haushalt, von der Gebühr befreit. Nun hatte die GEZ aber dennoch den PC-Obolus eingefordert, wenn der Rechner im Arbeitszimmer innerhalb der Privatwohnung steht und auch beruflich genutzt wird. Mit dieser Forderung ist sie nun in oberster Instanz gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, es komme nicht darauf an, in welchen Räumen der Erst-Fernseher einerseits und der beruflich genutzte PC andererseits stehen – zumal Laptops und Smartphones keinen festen Standort haben. Außerdem dienten diese Geräte, vor allem im nichtprivaten Bereich, häufig nicht primär dem Rundfunkempfang, sondern würden als Arbeitsmittel benutzt. Sie profitieren deshalb von der Gebührenbefreiung für Zweitgeräte.