Google vs. GEMA: kein klarer Sieger

Seit Jahren liegt Google mit der GEMA im Clinch: Es geht um die Lizenzgebühren für Musikvideos auf der Youtube-Plattform. Die GEMA verlangt 0,6 Cent pro Abruf – Google möchte so viel nicht zahlen und bevorzugt eine Pauschalvergütung. Bis die beiden Streithähne sich einigen, muss Youtube einschlägige Musikvideos auf Verlangen der GEMA sperren. So weit, so gut. Die Frage, die das Landgericht Hamburg gestern zu klären hatte, war aber: Muss Youtube sämtliche Versionen des beanstandeten Musikstücks sperren? Denn die GEMA vertritt ja nicht die Rechte eines bestimmten Interpreten oder an einer bestimmten Aufnahme, sondern die der Komponisten und Texter. Und: Wie können all diese Versionen in den Myriaden Youtube-Videos überhaupt gefunden werden? Muss die GEMA sie suchen oder Youtube? Das Gericht entschied salomonisch. Erstens: Youtube sei ein „Hosting-Anbieter“ und als solcher nicht unmittelbar verantwortlich für die Inhalte auf seiner Plattform. Erst wenn Urheberrechtsverletzungen beanstandet werden, muss Youtube die Inhalte löschen. Zweitens: Youtube ist nicht verpflichtet, aufgrund einer Beanstandung seinen gesamten Datenbestand auf weitere Versionen des betreffenden Musikstücks zu durchsuchen. Es muss aber neue Uploads daraufhin prüfen, ob ihnen ein beanstandetes Musikstück zugrunde liegt. Youtube verwendet dazu bisher eine Software namens „Content ID“, die aber nur identische Aufnahmen identifizieren kann. Deshalb muss der Plattform-Anbieter künftig zusätzlich ein Wortfilter installieren, das die Titel neuer Uploads prüft. Wie so oft endet ein solches Gerichtsverfahren im Klein-klein. Die Frage jedenfalls, welche Lizenzgebühren Youtube künftig entrichten muss und wann deutsche Internetnutzer auf alle Youtube-Musikvideos zugreifen können, blieb ungeklärt.

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